23.03.2026

Grundsteuerreform: aktuelle Informationen

Nach § 22 Abs. 2 Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) sind Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts oder die Vermögensart auswirken oder zu einer erstmaligen Feststellung führen können, zu Beginn des folgenden Kalenderjahres zusammengefasst anzuzeigen.